Für Unternehmer - Steuern und SV

Steuern und SV

Außergewöhnliche Belastungen

Für Unternehmer

Ebenso wie Sonderausgaben handelt es sich bei außergewöhnlichen Belastungen um Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. Außergewöhnliche Belastungen sind in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden. Sie sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben abzuziehen. Aufwendungen, welche Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Damit eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung die Steuerbemessungsgrundlage mindert, darf sie unter kein Abzugsverbot fallen und muss drei Voraussetzungen erfüllen: Die Belastung muss

Grundsätzlich werden außergewöhnliche Belastungen im Wege der Steuerveranlagung berücksichtigt.

Ist das Einkommen des Steuerpflichtigen so niedrig, dass es zu keiner Vorschreibung von Einkommensteuer kommt, können außergewöhnliche Belastungen steuerlich keine Abgeltung nach sich ziehen. Die Auszahlung einer Negativsteuer aufgrund außergewöhnlicher Belastungen ist demnach nicht möglich.

Außergewöhnlichkeit

Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche" Belastung handelt.

Hinsichtlich der Beurteilung des Begriffs "außergewöhnlich" ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen: Während Aufwendungen bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oft das Merkmal der Außergewöhnlichkeit aufweisen, können die gleichen Aufwendungen bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durchaus im Bereich der normalen Lebensführung gelegen sein.

Zwangsläufigkeit

Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der Tatbestand der Zwangsläufigkeit gilt als nicht erfüllt, wenn die Belastung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, oder Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige freiwillig entschlossen hat (wie der Verwaltungsgerichtshof die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen in Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung verwehrte).

Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird daran gemessen, ob die Belastung den vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreitet.

Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben. Abhängig von der Einkommenshöhe beträgt der Selbstbehalt bei einem Einkommen

bis zu € 7.300,00 6 %
mehr als € 7.300,00 bis zu € 14.600,00 8 %
mehr als € 14.600,00 bis zu € 36.400,00 10 %
mehr als € 36.400,00 12 %

Diese Prozentsätze vermindern sich um je einen Prozentpunkt:

Kein Selbstbehalt wird bei folgenden Aufwendungen abgezogen:

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von: ein Freibetrag von:
25 % bis 34 % € 75,00
35 % bis 44 % € 99,00
45 % bis 54 % € 243,00
55 % bis 64 % € 294,00
65 % bis 74 % € 363,00
75 % bis 84 % € 435,00
85 % bis 94 % € 507,00
ab 95 % € 726,00

Als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt gelten auch Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen

Ist ein Kind zu 50% oder mehr behindert, so sind Kinderbetreuungskosten bis zum 16. Lebensjahr des Kindes zusätzlich zu einem bestehenden Freibetrag von EUR 262,00 monatlich steuerlich abzugsfähig.

Generell nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind laufende Unterhaltszahlungen

Unterhaltsleistungen für Kinder werden entweder durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag oder durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

Stand: 2. Jänner 2012

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